VG WORT

VERWERTUNGSGESELLSCHAFT WORT · RECHTSFÄHIGER VEREIN KRAFT VERLEIHUNG
Abt. Wissenschaft

Merkblatt für Urheber im wissenschaftlichen Bereich

(Fassung Juni 1997)

Gemäß § 27 UrhG haben die der Öffentlichkeit zugänglichen Bibliotheken in der Bundesrepublik Deutschland für das Vermieten und Verleihen von Büchern eine angemessene Vergütung zu bezahlen. Eine Vergütungspflicht besteht auch für Fotokopien aus urheberrechtlich geschützten Werken (§ 54 a UrhG).

Im Bereich Wissenschaft werden die eingehenden Mittel an die Urheber von wissenschaftlichen, Fach- und Sachbüchern und Fachbeiträgen weitergegeben. Grundlage der Auschüttung ist die Titelmeldung durch den Urheber. Im Bereich Belletristik sowie Kinder- und Jugendliteratur braucht der Urheber seine Titel nicht zu melden. Grundlage der Ausschüttung sind hier die Ausleihermittlungen der VG WORT in den öffentlichen Bibliotheken und der Wahrnehmungsvertrag der VG WORT mit dem Urheber.

  1. Wer kann melden?
    1. Meldeberechtigt sind Urheber, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind oder ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben oder Angehörige von Staaten der Europäischen Union und der Schweiz sind. Urheber sind im Regelfall Autoren, Übersetzer und Herausgeber. Redaktionelle Tätigkeit kann nicht gemeldet werden. Sind an einem Buch oder Beitrag mehrere Autoren beteiligt, kann jeder Co-Autor seinen urheberrechtlichen Anteil an der Veröffentlichung melden. Der Gesamtbetrag für ein Buch oder einen Beitrag wird entsprechend geteilt.
    2. Autoren in den neuen Bundesländern wenden sich an die VG WORT, Büro Berlin, Köthener Straße 44, 10963 Berlin, Tel. (030) 2 61 38 45 / 2 61 27 51, oder an die Münchner Geschäftsstelle.

      Österreichische Autoren schicken ihre Meldungen nicht an die VG WORT, sondern an die Literar-Mechana, Linke Wienzeile 18, A-1060 Wien.

      Für Schweizer Autoren ist die Pro Litteris, Universitätsstr. 96, CH-8033 Zürich zuständig. Beide Gesellschaften reichen die Meldungen gesammelt an die VG Wort weiter und führen auch die Verteilung durch.

  2. Was kann gemeldet werden?

    • Wissenschaftliche, Fach- und Sachbücher
    • Fachbeiträge in Büchern und Fachzeitschriften einschließlich hierin enthaltener Abbildungen (Photos, Graphiken etc.), soweit diese vom Textautor hergestellt sind. In allen anderen Fällen ist die VG Bild-Kunst, Weberstraße 61, 53113 Bonn, Tel. (0228) 91 53 40, zuständig.

    • Kartographische Werke

    Voraussetzung für eine Vergütung ist, daß die gemeldeten Publikationen in angemessenem Umfang in wissenschaftlichen und Fachbibliotheken einstehen. Magister-, Diplom- oder Seminararbeiten können daher nicht berücksichtigt werden.

    a) Wissenschaftliche, Fach- und Sachbücher

    Jeder Autor kann seine wissenschaftlichen, Fach- und Sachbücher sowie Einzelblattkarten melden, die im Jahr vor der Ausschüttung oder in den vorangegangenen 2 Jahren erschienen sind.

    Dies gilt auch für im Ausland erscheinende Originalausgaben. Neuauflagen und Lizenzausgaben sind nur dann meldefähig, wenn sie in wesentlichen Teilen neu verfaßt sind.

    Ein Herausgeber kann nur dann melden, wenn er einen Sammelband mit mehr als drei Beiträgen verschiedener Verfasser zusammengestellt oder eine wissenschaftlich kommentierte Ausgabe herausgegeben hat. Herausgeber von Zeitschriften und Reihen können nicht berücksichtigt werden. Herausgeber von Loseblattwerken können alle zwei Jahre das Grundwerk melden, sofern in diesem Zeitraum wenigstens eine Ergänzungslieferung erschienen ist.

     
    b) Fachbeiträge in Büchern und Fachzeitschriften

    Beiträge und Lieferungen können nur bis zum 31. Januar des übernächsten Jahres nach dem Erscheinen gemeldet werden. Später eingehende Meldungen können nicht mehr berücksichtigt werden (Ausschlußfrist). Beiträge und Lieferungen werden nach »Normseiten« á 1500 Anschläge vergütet.

    Meldefähig sind nur Originalbeiträge (auch im Ausland erschienene), bei denen der Mindestumfang von zwei »Normseiten« (3000 Anschläge im Druck) gegeben ist. Der Text muß bei Beiträgen ein zusammenhängender sein, er kann nicht aus verschiedenen Textteilen zusammengestellt werden. Vom Textautor hergestellte Abbildungen sowie kartographische Beiträge sind in die Umfangsbemessung des Beitrags einzubeziehen, indem der Platz der Abbildung als Text angesetzt wird.

    Bei Lieferungen ist nur der neue Textteil meldefähig, nicht jedoch bereits vergütete Textteile sowie reine Gesetzestexte.

    Beiträge in Tageszeitungen, Wochenzeitungen und Illustrierten werden in der Abt. Wissenschaft nicht berücksichtigt. Nur Beiträge in wissenschaftlichen und Fachzeitschriften können gemeldet werden.

    Jedes Buch und jeder Beitrag kann nur einmal gemeldet werden und wird auch nur einmal vergütet. Alle Publikationen können erst nach ihrem Erscheinen gemeldet werden.

  3. Wie muß gemeldet werden?

    Die Titelmeldung ist auf den dafür vorgesehenen Meldeformularen vorzunehmen, pro Titel ein Formular. Bitte keine Schriftenverzeichnisse schicken! Die Meldeformulare können kostenlos bei der VG WORT, Abt. Wissenschaft, angefordert werden.
    Wenn der Rechtsnachfolger des Autors die Titelmeldung einreicht, sind die Namen des Autors und des Rechtsnachfolgers auf dem Meldeformular einzutragen.
    Umsatzsteuerpflichtige Autoren erhalten die Umsatzsteuer überwiesen, wenn sie uns schriftlich ihre Umsatzsteuernummer und das für sie zuständige Finanzamt mitteilen sowie eine Erklärung abgeben, daß sie die ausbezahlte Umsatzsteuer an ihr Finanzamt abführen.
    Bitte füllen Sie die Meldungen wenn möglich mit Schreibmaschine aus (sonst in Großbuchstaben gemäß dem aufgedruckten Muster) und tragen Sie Ihre Kartei-Nr. ein, soweit diese bekannt ist. Eingangsbestätigungen können wegen der Vielzahl der Meldungen nicht verschickt werden.

  4. Wann muß gemeldet werden?

    Die Meldefrist läuft jeweils am 31. Januar (Posteingang) des dem Erscheinungsjahr folgenden Jahres ab. Später eingehende Meldungen werden im Folgejahr berücksichtigt, soweit nicht Ausschlußfristen entgegenstehen.
    Die Autoren werden dringend gebeten, ihre Titel unmittelbar nach Erscheinen zu melden. Die Ausschüttung der Abteilung Wissenschaft erfolgt im Rahmen der Hauptauschüttung der VG WORT Ende Juni eines jeden Jahres. Weitere Auskünfte über die Tätigkeitsbereiche der VG WORT gibt das allgemeine Merkblatt, das Ihnen auf Anforderung zugeschickt wird.


Goethestr. 49 · 80336 München · Telefon (089) 51 41 20 · Telefax (089) 5 14 12 58
Büro Berlin: Köthener Straße 44 · 10963 Berlin · Telefon (030) 2 61 38 45 / 2 61 27 51 · Telefax (030) 2 61 38 79

Vorsitzende des Verwaltungsrates: Dr. Maria Müller-Sommer
Vorstand: Horst Pillau · Prof. Dr. Gerhard Schricker · Ulrich Staudinger · Prof. Dr. Ferdinand Melichar (Geschäftsführendes Vorstandsmitglied)
Bankverbindung: VG WORT Abteilung Wissenschaft: Postbank München, Kto. 1479 81-808 (BLZ 700 100 80)


Im Netz verfügbar gemacht von Rolf Wanka (email: wanka@uni-paderborn.de). Keine Gewähr für die Richtigkeit oder Aktualität der Angaben.